Erbschaftsplanung
Erbschaftsplanung und Vermögensstrukturierung
Schätzungsweise zwei Billionen Euro werden in der Bundesrepublik Deutschland durch die (vorweggenommene) Erbfolge bzw. Schenkung auf die nächsten Generationen übertragen (innerhalb der kommenden 10 Jahre).
Erwähnenswert ist, dass auch unerwartet hohe Steuerlasten auf die Erben bzw. Beschenkten zukommen, da selbst mittelgroße Vermögen der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer unterliegen. Die übertragenen Vermögenswerte könnten sogar zwangsliquidiert werden.
Veränderungen durch Umstellung der Bemessungsgrundlage bei der Vererbung von Immobilien
Die vom Finanzamt festgesetzten Einheitswerte erreichten nur einen Bruchteil des Verkehrwertes und wurden somit gegenüber Kapitalvermögen verfassungswidrig bei der Vererbung bevorzugt. Deshalb erfolgte die Umstellung der Bemessungsgrundlage vom Einheitswert auf den Ertragswert bei Immobilien. Letzterer wird aus dem Zwölffachen der durchschnittlichen Jahresmiete (bzw. des entsprechenden Wohnwerts) der letzten 3 Jahre errechnet.
Beachtung inländischer Gewerbefreibeträge
Durch eine frühzeitige Vermögensstrukturierung kann ein zusätzlicher Freibetrag auf inländisches Betriebsvermögen ausgenutzt werden. Bei inländischem Betriebsvermögen handelt es sich um Anlageformen, bei denen sich Anleger gewerblich über Fondsbeteiligungen an Großprojekten (z.B. Immobilien, Handelsschiffen) beteiligen.
Seit dem 1.Januar 2004 kommt zu diesem Gewerbefreibetrag von 225.000,- € zusätzlich ein Bewertungsabschlag von 35% auf vorhandenes Betriebsvermögen. (In der Vergangenheit wurde der Gewerbefreibetrag in Höhe von 256.000,- € angesetzt, während der Bewertungsabschlag auf vorhandenes Betriebsvermögen 40% betrug.)
Beispiel
Bei der Vermögensübertragung von einem Elternteil auf ein Kind können ungeahnte Steuergefahren entstehen. Da der Freibetrag immer 205.000,- € beträgt, würde bei einem Gesamtvermögen von 1.000.000,- € ein Restwert in Höhe von 795.000,- € verbleiben. Bei einem Steuersatz von 19% (siehe Steuersatz-Tabelle) ergäbe sich eine Steuerlast von 151.050,- €.
Durch eine Vermögensstrukturierung würde man jedoch bei einer Erbschaft von 1.000.000,- € abzüglich des Gewerbefreibetrages von 225.000,- € einen Restwert von 775.000,- € erhalten, der einer Bewertung von 65% unterliegt. Nach Abzug des allgemeinen Freibetrags für Kinder würde der Restwert auf einen Betrag von 298.750 € minimiert werden, so dass bei einem Steuersatz von 11% (s. u.) die Steuerlast nur noch 32.862,50 € betrüge. Dies ergibt eine Ersparnis von 118.187,50 €.
Unabhängig von dem Verwandtschaftsgrad gelten immer die Tarife der Steuerklasse I.
Frühzeitige Gestaltung der Erbschafts- und Schenkungsplanung
Bei der Erbschafts- und Vermögensplanung und den damit einhergehenden Anlagemöglichkeiten sollten Sie sich über die Chancen und Risiken bewusst sein.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind eine zweite Besteuerung, da das zu übertragene Vermögen aus bereits versteuertem Kapital gebildet wurde.
Eine frühzeitige Gestaltung der Erbschafts- und Schenkungsplanung zu Lebzeiten kann diese zweite Besteuerung beim Übergang auf die nachfolgenden Generationen vermeiden oder zumindest stark abschwächen.
